FAQ zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Die Vorsorgevollmacht im engeren Sinn ist die Erteilung der Vollmacht für eine andere, von mir bestimmte Person, mit der diese zur Regelung der Gesundheitsfürsorge bevollmächtigt und damit auch beauftragt wird. Der Bevollmächtigte soll also für mich gegenüber den Ärzten und dem behandelnden Personal auftreten können. Diese Vollmacht kann mit einer
Vermögenssorgevollmacht verbunden sein. Der Bevollmächtigte wird darin ermächtigt, die Vermögensbelange des Vollmachtgebers zu betreuen.
Was ist eine Patientenverfügung ?
Mit der Patientenverfügung erkläre ich den Ärzten und dem behandelnden Personal gegenüber meinen Wunsch einer Behandlungsweise, insbesondere für den Fall, dass ich mich selbst nicht mehr äußern kann. Betroffen sind insbesondere die Situationen einer Behandlung im Koma. Dabei geht es letztendlich auch und insbesondere um die Regelungen von Maßnahmen, die über Leben und Tod entscheiden. In die Patientenverfügung ist also aufzunehmen, ob in einer Situation, bei denen ein Arzt keine Chance auf eine erfolgreiche Behandlung imSinne der Fortführung eines selbstbestimmten Lebens mehr sieht, die lebenserhaltenden Maßnahmen beendet werden, insbesondere die Geräte abgeschaltet werden.
Daneben können den Ärzten natürlich auch andere Behandlungswünsche mitgeteilt werden, insbesondere Hinweise auf Allergien oder bestimmte Arten von Behandlungsmethoden.
Sinn von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung wird insbesondere die Gesundheitsfürsorge geregelt, ohne dass es dazu staatlicher Mitwirkung bedarf. Liegt insbesondere keine Vorsorgevollmacht vor, muss in einer Situation, in der ich selbst nicht mehr handeln kann, ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden.
Aus rechtlicher Sicht vermittelt weder Verwandtschaft noch Ehe eine Vollmacht. Erst recht ist dies nicht der Fall, wenn lediglich eine einfache Lebenspartnerschaft besteht, mag diese auch noch so eheähnlich sein.
Daher ist eine Vollmacht unverzichtbar, wenn ich sicherstellen will, dass die Person oder die Personen aus meinem engsten Umfeld für mich tätig werden sollen.
Im Verbund damit ist die Patientenverfügung sinnvoll, um sowohl den behandelnden Ärzten als auch den Bevollmächtigten eine Richtschnur für die Behandlung bzw. für das Handeln in Vollmacht zu geben.
Reicht eine schon erteilte Generalvollmacht ?
Eine Generalvollmacht kann durchaus euch eine Vorsorgevollmacht enthalten. Aus der Vollmachtsurkunde muss aber ersichtlich sein, dass diese nicht nur zur Regelung der Vermögensinteressen, sondern auch zur Regelung der Daseins- und Gesundheitsfürsorge errichtet worden ist. In vielen Fällen ist dies nicht gegeben. Insbesondere genügt nicht die Erteilung der Bankvollenacht. Diese ist ausschließlich dazu geeignet, die Handlungsfähigkeit über Bankkonten sicherzustellen. Ein Blick in bereits erteilte Vollmachten ist also sinnvoll.
Welche Rechte hat der Bevollmächtigte?
Vollmacht ist die Regelung der Vertretung zu Lebzeiten. Daher ist der Bevollmächtigte grundsätzlich berechtigt, den Vollmachtgeber auch dann zu vertreten, wenn dieser nicht in einer Sondersituation ist, wie etwa einem Koma. Natürlich kann eine Vollmacht beschränkt werden. Dabei entsteht aber das Problem, dass der Bevollmächtigte grundsätzlich beweisen muss, dass die Sondersituation eingetreten ist. In vielen Fällen ist genau das problematisch. Deshalb sollte eine Vollmacht grundsätzlich unbeschränkt sein. Siehe auch "Was kann ich gegen Missbrauch tun?"
Was kann ich gegen Mißbrauch tun?
Eine Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten zu Handlungen für den Vollmachtgeber. Wenn es sich um eine "einfache" Generalvollmacht handelt ist die Befugnis unbegrenzt. Was die Gesundheitssorge betrifft könnte also der Bevollmächtigte auch dann handeln, wenn ich noch selbst in der Lage bin für mich zu sorgen. Eine Vollmacht zu erteilen birgt also immer das Risiko des Missbrauchs der Vollmachtstellung.
Die Beschränkung der Vollmacht auf Tatbestände in denen ich selbst nicht mehr fähig bin zu handeln ist keine gute Idee. Der Bevollmächtigte muss im Zweifel beweisen, dass diese Bedingung gegeben ist -ein schwieriges Unterfangen bei langsam fortschreitender Demenz.
Es ist daher besser, die Vorlage des Originals der Urkunde zur Voraussetzung für die
Ausübung der Vollmacht zu machen. Die Vollmachtsurkunde wird dabei nicht an den Bevollmächtigten ausgehändigt, sondern durch den Vollmachtgeber an einem sicheren Ort verwahrt (z B. in einen Safe). Dem Bevollmächtigten wird der Ort mitgeteilt, sodass er die Urkunde in Notfall auffinden und gebrauchen kann.
Weitere „Sicherheitsgurte" sind Erklärungen in der Urkunde, wonach Entscheidungen über Leben und Tod zwingend durch mehrere Personen zu treffen sind.
Welche Möglichkeiten ansonsten bestehen, ist am besten in einem Beratungsgespräch zu ermitteln.
Form ist für die Vollmacht
Eine Vollmacht kann formlos, also auch mündlich erteilt werden. Aus Beweisgründen ist dies aber nicht praktikabel. Auch der Umfang der Bevollmächtigung kann nicht ohne weiteres festgestellt werden.
Aus praktischen Gründen ist daher eine schriftliche Vollmacht zu empfehlen und sinnvoll. Eigenhändigkeit der Urkunde ist nicht gefordert (anders als beim Testament). Es kann also eine wirksame Vollmacht durch Unterschrift unter ein Formular erteilt werden. Zu beachten ist, dass die Banken grundsätzlich darauf bestehen, dass die Vollmacht auf den dort verwendeten Formularen erteilt wird. Soll auch die Veräußerung oder Beleihung von Grundbesitz möglich sein, ist notarielle Form erforderlich.
Müssen die Ärzte meine Verfügungen beachten?
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Patientenverfügung sich grundsätzlich an den Betreuer richten und nicht an Ärzte oder behandelndes Personal. Der Betreuer und alternativ der Bevollmächtigte ist nach Prüfung der Voraussetzungen verpflichtet, dem geäußerten Willen Geltung zu verschaffen. Aufgrund des Berufsrechts müssen aber natürlich auch die Ärzte den in der Patientenverfügung geäußert Behandlungswunsch beachten.
Form für die Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist nach § 1901 a Abs. 1 BGB eine schriftliche Vorausverfügung. Zur vollen Wirksamkeit ist also ein Schriftstück zu erstellen. Wie auch bei der Vollmacht ist dies auch sinnvoll, weil ansonsten Beweisprobleme auftauchen können. Die mündlich danach geäußerten Behandlungswünsche sind allerdings nicht unbeachtlich. Allerdings verbleibt es bei dem Hinweis auf die Beweislast.
Wenn keine Vorsorgevollmacht existiert
Wenn keine Vollmacht existiert muss, im Falle der Handlungsunfähigkeit , durch das Amtsgericht meines Aufenthaltsortes ein Betreuer bestellt werden. Dieser kann dann für mich handeln. Das Problem besteht darin, dass die Person des Betreuers durch das Gericht bestimmt wird. Hierbei soll es sich zwar grundsätzlich um einen nahen Verwandten, den Ehepartner oder eine sonst vertraute Person handeln. Es bleibt aber beim Auswahlermessen durch das Gericht. Demzufolge kann auch eine vollkommen fremde Parson bestellt werden, z. B. ein Rechtsanwalt oder ein Berufsbetreuer. Wer hier den Zufall vermeiden möchte, sollte eine Vorsorgevollmacht erstellen.
Vertrauen!
Vollmacht ist Vertrauenssache. Nicht nur der Entschluß zur Erteilung einer Vollmacht bedarf des Vertrauens in die eigene Entschlusskraft. Viel größer sollte das Vertrauen in die Person sein, der die Vollmacht erteilt wird. Die wirksame und wirkungsvolle Vollmacht ermöglicht das sofortige Handeln für den Bevollmächtigten und bietet Möglichkeiten des Missbrauchs. Der Vollmachtgeber sollte also ein unbedingtes Vertrauen zum Bevollmächtigten haben. Grundsätzlich steht dieser unter keiner Kontrolle. Deshalb dürfen hier keine Kompromisse gemacht werden.
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Die Erstellung von Vollmacht und Patientenverfügung verlangt eine individuelle Betrachtung jedes Einzelfalls. Gerne stehe ich Ihnen für eine telefonische und persönliche Beratung bei der Erstellung der Urkunde nach Ihren Wünschen zur Verfügung.