Fachanwalts-Info Erbrecht und Steuerrecht
Auf dieser Seite sowie weiteren Unterseiten erhalten Sie Informationen rund um das Erbrecht und die Vermögensnachfolge. Diese werden im Laufe der Zeit immer wieder aktualisiert.
Außerdem werde ich Ihnen Links zur Verfügung stellen, mit denen Sie auf weitere Informationen aufmerksam gemacht werden.
Ich wünsche Ihnen, dass Sie Antworten au Ihre Fragen finden. Ansonsten können Sie mich unter dem folgenden Link für eine Beratung gerne kontaktieren.
Grundlegendes zum Testamentsinhalt
In einem Testament regelt der Testierende die Rechtsnachfolge über sein Vermögen für die Zeit nach dem Tod. Diese Bestimmung wird als letztwillige Verfügung bezeichnet.
Die Rechtsnachfolge bestimmt sich für das gesamte Vermögen. Daneben kann der Testierende über einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte verfügen.
In diesem Zusammenhang ist im Erbrecht ratsam und wichtig, die richtigen Bezeichnungen für die richtigen Zusammenhänge zu verwenden.
Der Erbe
Der Gesamtrechtsnachfolger sollte richtig als Erbe bezeichnet werden. Er tritt in die Fußstapfen des Testierenden. Ererbt wird die Rechtsstellung des Erblassers an vermögensrechtlichen Positionen. Der Erbe ist also Inhaber von Eigentumsrechten. Auf der anderen Seite erbt er aber auch die Position des Schuldners von Verbindlichkeiten des Erblassers.
Ein weiterer wichtiger Grund für die Benennung des Erben ist die Tatsache, dass eine Person den Nachlass regeln muss. Dies ist der Gesamtrechtsnachfolger, also der Erbe.
Vermächtnis
Demgegenüber wird ein oder mehrer einzelne Gegenstände aus dem Nachlass als Vermächtnis bezeichnet. Mit der Anordnung des Vermächtnisses bestimmt der Testierende, dass ein Anspruch des Vermächtnisnehmers an den Erben und den Nachlass besteht, den oder die ihm zugedachten Gegenstände aus dem Nachlass zu fordern. Da sich der Anspruch auf diese Gegenstände beschränkt, wird der Vermächtnisnehmer als Einzelrechtsnachfolger bezeichnet.
Pflichtteil
Streng genommen gehört die Frage des Pflichtteils nicht zum Testament. Im Testament kann allerdings bestimmt werden, das ein Abkömmling (Sohn oder Tochter) oder der Ehepartner enterbt wird. Dies geschieht schon dadurch, dass sich die Eltern gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben einsetzen. Im ersten Erbfall tritt dann nicht die gesetzliche Erbfolge ein, nach der die Kinder schon zu Miterben geworden wären. Die Kinder sind also schon enterbt.
Das Gesetz garantiert den enterbten Kindern eine Mindestteilhabe am Nachlass, den sogenannten Pflichtteil zu. Es handelt sich um einen Anspruch auf Zahlung von Geld, berechnet an der Höhe des hälftigem gesetzlichen Erbteils. Am Nachlass selbst ist der enterbte Abkömmling aber nicht beteiligt.
Pflichtteile gibt es zwischen Verwandten in gerader Linie und zwischen den Ehepartnern.
Dr. Löffelmann
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Erbrecht
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